EuGH-Urteil konkretisiert Anforderungen für Cookie-Nutzung auf Websites
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In einem wichtigen Urteil (EuGH, 01.10.2019, C-673/17 „planet49“) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt die Anforderungen für die Benutzung von Cookies auf Websites konkretisiert. Das Urteil betrifft vor allem solche Cookies, die für die reine Funktion der Website nicht unbedingt erforderlich sind. Für alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies muss eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden. Dies wird hauptsächlich über ein Cookie-Banner erfolgen. Hierbei dürfen die Checkboxen nicht vorangekreuzt sein.
Für die Praxis hat das vor allem folgende Auswirkungen:
- Überlegen Sie bitte genau, welche Cookies, Tracking-Tools, Plugins etc. Sie wirklich benötigen.
- Die häufig zu sehenden Cookie-Banner à la „Wir nutzen Cookies – sofern Sie unsere Webseite nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden“ sind unwirksam und durch ein Cookie-Einwilligungsbanner zu ersetzen, durch das Nutzer genau informiert werden, welche zusätzlichen Tools mit welchen Daten, ggfs. von welchen Anbietern, zu welchen Zwecken und mit welcher Lebensdauer etc. gesetzt werden sollen, und in dem der Nutzer für die Nutzung dieser Tools eigenhändig entsprechende Häkchen setzen muss.
- Der Nutzer muss zuvor auf eine „Landingpage“ ohne kritische Tools gelangen. Die Cookies dürfen erst nach der Einwilligung gesetzt werden.
- Die Datenschutzhinweise auf der Homepage sind insbesondere hinsichtlich der Zusatztools zu überprüfen. Ggfs. muss z.B. die Rechtsgrundlage für die Nutzung der Tools angepasst werden.
Das Urteil finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=D5DC4CA415C605B28E70747FD3C5158C?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1458627
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